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   BGH, 02.06.2021 - AK 33/21   

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https://dejure.org/2021,18283
BGH, 02.06.2021 - AK 33/21 (https://dejure.org/2021,18283)
BGH, Entscheidung vom 02.06.2021 - AK 33/21 (https://dejure.org/2021,18283)
BGH, Entscheidung vom 02. Juni 2021 - AK 33/21 (https://dejure.org/2021,18283)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • bundesgerichtshof.de PDF
  • IWW

    §§ 121, ... 122 StPO, § 121 Abs. 1 StPO, § 121 StPO, § 264 Abs. 1 StPO, § 112 Abs. 1 Satz 1 StPO, § 125 Abs. 1 Nr. 1, § 129 Abs. 1, § 224 Abs. 1 Nr. 2 bis 5, § 25 Abs. 2, § 27 Abs. 1, §§ 52, 53 StGB, § 120 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2, § 74a Abs. 1 Nr. 4 GVG, § 129 Abs. 1 StGB, § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO, § 112 Abs. 1 Satz 2, § 120 Abs. 1 Satz 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Aufrechterhalten des Vollzugs der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen Voraussetzungen länger als sechs Monate; Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Aufrechterhalten des Vollzugs der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils nur unter besonderen Voraussetzungen länger als sechs Monate; Dringender Tatverdacht der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und der ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Burhoff online Blog (Kurzinformation und Auszüge)

    U-Haft: Sechs-Monats-Haftprüfung, Begriff "derselben Tat”

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • BGH, 06.04.2017 - AK 14/17

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - AK 33/21
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris Rn. 5; s. auch KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, zu dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind.

    Dabei ist regelmäßig der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 8; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris Rn. 5).

    Insoweit hat der Senat auch berücksichtigt, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommen kann, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 47).

  • BGH, 03.02.2021 - AK 50/20

    Vollzug der Untersuchungshaft "wegen derselben Tat" vor dem Erlass eines Urteils;

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - AK 33/21
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris Rn. 5; s. auch KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, zu dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind.

    Dabei ist regelmäßig der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 8; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris Rn. 5).

    Insbesondere kann hier offenbleiben, ob immer dann, wenn materiell-rechtlich eine Tat vorliegt, dieselbe Tat im Sinne des § 121 StPO gegeben ist (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris Rn. 7).

  • BGH, 07.09.2017 - AK 42/17

    Haftprüfung (Fristberechnung bei neu hinzutretendem Tatvorwurf); dringender

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - AK 33/21
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris Rn. 5; s. auch KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, zu dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind.

    Insoweit hat der Senat auch berücksichtigt, dass dem in Haftsachen allgemein geltenden Beschleunigungsgebot besondere Bedeutung zukommen kann, falls sich - wie hier - die Haftdauer insgesamt verlängert, weil während des Vollzugs der Untersuchungshaft eine neue Sechsmonatsfrist in Gang gesetzt worden ist und eine Haftprüfung nach den §§ 121, 122 StPO deshalb nicht stattfindet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 37; vom 7. September 2017 - AK 42/17, juris Rn. 47).

  • BGH, 25.07.2019 - AK 34/19

    Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate (Reservehaltung von

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - AK 33/21
    Dabei ist regelmäßig der Haftbefehl spätestens an dem auf die Beweisgewinnung folgenden Tag der veränderten Sachlage anzupassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 8; vom 25. Juli 2019 - AK 34/19, NStZ 2019, 626 Rn. 8; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris Rn. 5).
  • BGH, 09.07.2015 - 3 StR 537/14

    Konkurrenzen bei Organisationsdelikten (kriminelle/terroristische Vereinigung;

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - AK 33/21
    Dies folgt daraus, dass sie materiell-rechtlich zu diesen Taten im Verhältnis der Tatmehrheit stehen, so dass der Grundsatz Gültigkeit beansprucht, wonach sachlich-rechtlich selbständige Taten auch prozessual selbständig sind (BGH, Beschluss vom 9. Juli 2015 - 3 StR 537/14, juris Rn. 47, in BGHSt 60, 308 ff. nicht abgedruckt).
  • BGH, 16.01.2018 - AK 78/17

    Anordnung und Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus wegen des

    Auszug aus BGH, 02.06.2021 - AK 33/21
    Nach der Rechtsprechung des Senats (Beschlüsse vom 6. April 2017 - AK 14/17, juris Rn. 6; vom 7. September 2017 - AK 42/17, NStZ-RR 2018, 10, 11; vom 16. Januar 2018 - AK 78/17, juris Rn. 11; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris Rn. 5; s. auch KK-StPO/Schultheis, 8. Aufl., § 121 Rn. 10 mwN) erfasst er alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, zu dem sie - im Sinne eines dringenden Tatverdachts - bekannt geworden sind und in einen bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind.
  • BGH, 10.03.2022 - AK 7/22

    Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat: Überschreitung der

    Die durch die Wohnungsdurchsuchung offenbar gewordene mutmaßliche Vorbereitung einer schweren staatsgefährdenden Gewalttat stellt indes keine neue Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO dar, so dass keine neue Sechsmonatsfrist für eine besondere Haftprüfung gemäß § 121 StPO in Gang gesetzt worden ist (vgl. zum Tatbegriff des § 121 Abs. 1 StPO BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - AK 33/21, juris Rn. 6 mwN; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, NStZ-RR 2021, 155).

    Tateinheitlich verwirklichte Straftatbestände sind jedenfalls grundsätzlich - wie auch hier - Teil einer Tat im Sinne des § 121 Abs. 1 StPO (offengelassen in BGH, Beschlüsse vom 2. Juni 2021 - AK 33/21, juris Rn. 8; vom 3. Februar 2021 - AK 50/20, juris Rn. 7).

  • BGH, 25.08.2021 - AK 42/21

    Fortdauer der Untersuchungshaft

    Mit Beschluss vom 2. Juni 2021 (AK 33/21, juris) hat der Senat ausgeführt, dass eine Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO mit Blick auf die Erweiterung der Tatvorwürfe durch den Haftbefehl vom 21. April 2021 erst am 17. August 2021 veranlasst sein wird.
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